Zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie hat die Bundesregierung mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020 zusätzliche Maßnahmen beschlossen, die bundesweit am 02.11.2020 in Kraft treten.
Es sind Maßnahmen, die das öffentliche Leben deutlich herunterfahren. Der Begriff „Lockdown light“ macht die Runde. Ob man angesichts der zu erwartenden Einschränkungen von einem „Lockdown light“ sprechen kann, mag bezweifelt werden, eines ist schon jetzt klar: Die Maßnahmen werden erneut zu weitreichenden Eingriffen führen, insbesondere Gaststätten, Bars, Kneipen, Clubs, Discos und die Veranstaltungsbranche werden erneut stark betroffen sein. Schulen und Kitas hingegen sollen geöffnet bleiben. Welche rechtlichen Fragen sich nun für Betroffene stellen und wie die erneuten Schließungen gerechtfertigt werden sollen (oder eben nicht), erläutert RA Markus Knuth, zugleich FA für Verwaltungsrecht, in unserem nächsten Beitrag.
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