Rückforderung zu viel geleisteter Corona-Soforthilfen

Wer im letzten Frühjahr oder Sommer die Corona-Soforthilfen des Bundes und Landes NRW beantragt und erhalten hat, wird entweder schon eine E-Mail bekommen haben oder sie wird noch im Postfach auftauchen. Wenn diese von der E-Mail Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de stammt nicht erschrecken: Es handelt sich hier nicht um einen afrikanischen Prinzen, der Ihre Kontodaten braucht, um ein paar Millionen auf Ihrem Konto zu parken.

Aber worum geht es eigentlich? Wer Bundes- bzw. NRW-Soforthilfe erhielt, bekam, je nach Größe des Unternehmens 9.000,00 € bis 25.000,00 € ausgezahlt, was die Förderungshöchstsummen darstellte. Hiermit sollten finanzielle Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie überbrückt werden für einen Förderungszeitraum von 3 Monaten. Dabei war es zunächst nicht erforderlich, konkrete Angaben zur Höhe des Liquiditätsengpass zu machen. Es sollte zunächst verhindert werden, dass man bereits bei Antragstellung umfassende Angaben machen musste und nicht schon an dieser Stelle eine umfangreiche Prüfung erfolgen sollte. Wir hatten hierüber berichtet [Wirtschaftliche Hilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinbetriebe in Zeiten von Corona – ALTROGGE+ (ra-altrogge.de)].

Jetzt muss man aber Farbe bekennen. Es ist anhand der per E-Mail übersandten Formulare zu ermitteln, wie hoch der Liquiditätsengpass in den drei Monaten tatsächlich war, für die man die Finanzhilfen erhielt. Ja, es wurde überall geschrieben, dass man die Soforthilfen nicht zurückzahlen muss. Das stimmt auch. Es geht jetzt darum, dass festgestellt wird, ob die Geförderten in ihrem konkreten Fall zu viel Finanzierungshilfen erhalten haben oder nicht. Wer mehr Geld erhielt, als erforderlich war, um die Liquiditätsprobleme in dem Förderungszeitraum zu überwinden, muss das zurückzahlen, was zu viel ausgezahlt wurde.

Um dies nicht zu theoretisch zu halten, hier ein Beispiel:

Die A-GmbH mit Sitz in Lüdenscheid mit 20 Mitarbeitenden hat am 20. Mai 2020 einen Antrag auf Corona-Soforthilfen gestellt und 25.000,00 € auch ausgezahlt bekommen.

Wichtig ist zunächst zu wissen, dass der Förderzeitraum drei Monate umfasste. Zur Ermittlung des Liquidätsengpasses kommt es jetzt darauf an, über welchen Zeitraum man überhaupt eine Abrechnung vornimmt. Im Beispielsfall wären das:

  • entweder ab dem Tag der Antragstellung, (20. Mai – 19. August), oder
  • man rechnet ab Beginn des Monats der Antragstellung (1. Mai – 31. Juli), oder
  • ab Beginn des Folgemonats (1. Juni – 31. August).

Ist der Leistungszeitraum definiert, muss die A-GmbH angeben, was ihr in diesem Zeitraum als Netto-Einkünfte zugeflossen ist und welche Netto-Ausgaben sie in diesem Zeitraum hatte. Die Differenz aus erzielten Einkünften und Ausgaben ergibt den Liquiditätsengpass. Berechtigte, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können für alle Ein- und Ausgaben auch die Bruttowerte angeben.  

Nimmt man an, dass die A-GmbH 50.000,00 € im angesetzten Förderzeitraum eingenommen hat und 75.000,00 € an Ausgaben hatte, ergibt sich ein Liquiditätsengpass in Höhe von 25.000,00 €. Die erhaltene Soforthilfe betrug ebenfalls 25.000,00 €. Demnach war der Liquiditätsengpass identisch mit der erhaltenen Auszahlung, sodass die A-GmbH keine Rückzahlungen leisten muss. Würden Einnahmen und Ausgaben gleich hoch sein, dann müsste die gesamte Summe der Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Und was zählt in die Einnahmen und Ausgaben überhaupt hinein? Das würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, weshalb hier nur besonders prägnante Problemfelder angesprochen werden.

Bei Personalausgaben gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Gehälter bzw. Löhne der Angestellten nicht berücksichtigt werden. Aber natürlich kein Grundsatz ohne Ausnahme. Sofern die Löhne nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzmaßnahmen abgedeckt worden sind und für die Erzielung der Einnahmen erforderlich waren, kann man auch Löhne in den Monaten von den Einnahmen abziehen, in denen sie angefallen sind. Somit können die Einnahmen der Höhe nach verringert werden bis zu 0,00 €. Negative Einnahmen gibt es nicht.

Es ist vor allem klarzustellen, dass nur die Ausgaben anzusetzen sind, die betrieblich veranlasst worden sind. Der private Kredit des Solo-Selbstständigen oder seine privaten Mietkosten spielen bei der Berechnung keine Rolle. Das ist natürlich gerade für diejenigen schwierig, die außer dem Arbeitszimmer und dem PC darin keine eigene Betriebsstätte o.ä. haben. Bei diesen Personengruppen gibt es die Möglichkeit entweder im März oder April einmalig 2.000,00 € als Ausgaben anzusetzen. Somit werden durch die Hintertür persönliche Nebenhaltungskosten zumindest als Pauschale berücksichtigt. Dies setzt aber voraus, dass:

  • im März oder April erstmalig ein Antrag gestellt wurde,
  • weder im März oder April wurde Grundsicherung nach dem SGB II bezogen und
  • es wurde keine Finanzhilfe aus dem Programm für Kunstschaffende bezogen.

Wenn man sich jetzt zurückgemeldet hat und feststellen musste, dass man einen Betrag zurückzahlen muss, was kommt dann? In diesem Fall erhält man einen Rückzahlungsbescheid und muss das Geld dann im ausgewiesenen Zeitraum zurückzahlen. Das kann auch in Raten erfolgen, wobei keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden muss. Entscheidend ist nur, dass das Geld rechtzeitig und vollständig zurückgezahlt wird.

Im Detail ist die Sache freilich komplizierter und viele Einzelfragen müssen geklärt werden, weshalb eine anwaltliche Beratung dringend angeraten wird.