Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen, die ab Mittwoch den 24.11.2021 in Kraft treten. Beschäftigte müssen vor Betreten der Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die neuen Regelungen beinhalten arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen. Welche dies sind, auf was Arbeitgeber und Beschäftigte achten müssen und ab wann ein Anspruch auf Home-Office besteht, stellt RA M. Knuth in diesem Beitrag vor.
Was besagt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?
Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Ausnahmen sind ausschließlich
- für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen und
- für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte vorgesehen.
Wird diese 3G-Regel nicht eingehalten drohen Bußgelder für Arbeitgeber und Beschäftigte und sogar Lohnausfälle und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Besteht eine uneingeschränkte Auskunftspflicht?
Arbeitgeber dürfen nicht direkt den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen, sondern nur den Nachweis, dass eines der 3Gs erfüllt ist. Will also ein Beschäftigter seinen Impfstatus nicht preisgeben, muss er einen negativen Testnachweis erbringen.
Wie muss der Testnachweis erbracht werden?
Der Testnachweis darf maximal 24 Stunden alt sein. Der Test selbst kann
- in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden,
- oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
- oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
Wer trägt die Kosten des Testnachweises?
Der Arbeitnehmer. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen.
Wo gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?
Als „Arbeitsstätte“ im Sinne des § 28b IfSG werden definiert:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Zur Arbeitsstätte gehören aber auch: Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.
Und was gilt im Home-Office?
Arbeitsplätze im Home Office zählen nicht zu den Arbeitsstätten. Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten unterliegen keinen Nachweispflichten. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Home Office lässt sich aus den Nachweispflichten nicht ableiten (zum Recht auf Home Office siehe weiter unten).
Wer darf betriebliche Kontrollen der 3G-Nachweise durchführen?
Der Arbeitgeber. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren, dies dürfte vor allem in großen Unternehmen nicht anders sicherzustellen sein.
Was müssen Arbeitgeber datenschutzrechtlich unter Berücksichtigung ihrer Dokumentationspflichten beachten?
§ 28b IfSG n.F. verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren.
Es reicht aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Mehr Daten darf der Arbeitgeber nach dem strengen datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung nicht verarbeiten.
Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist. Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.
Home Office
Nach der Neuregelung des § 28 b Abs. 4 IfSG n.F. wird auch wieder ein Recht auf Home Office eingeführt. Diese Regelung ist nicht neu, entspricht sie doch der gleichlautenden Vorschrift in der Arbeitsschutzverordnung, die bis Juni 2021 galt. Danach haben Arbeitgeber „den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.
Betriebsbedingte Gründe können in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. liegen. Daneben gibt es auch in anderen Bereichen betriebstechnische Gründe, die gegen eine Verlagerung ins Home Office sprechen, etwa wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Weitere Gründe sind Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht verpflichtet werden, ihre Arbeiten im Home Office durchzuführen, erforderlich ist also die Zustimmung des Arbeitnehmers.