Die Rechtslage und eine aktuelle Entscheidung. Wie das Recht Haustiere bei Trennung und Scheidung behandelt – und worauf es im Streitfall ankommt.
Streit ums Haustier bei der Trennung
Wenn sich Paare trennen, geht es nicht selten auch um das gemeinsame Haustier. Der Hund ist für viele Menschen ein vollwertiges Familienmitglied – entsprechend emotional werden solche Auseinandersetzungen geführt. Für Aufsehen sorgt eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 10.06.2025 – 6 S 174/24): Danach sollen zwei nicht verheiratete Ex-Partner ihre gemeinsam angeschaffte Hündin unter sich versteigern – wer mehr bietet, darf sie behalten. Rechtskräftig ist das noch nicht. Die Revision liegt beim Bundesgerichtshof. Wir nehmen den Fall zum Anlass, die Rechtslage allgemein zu erläutern und die Entscheidung einzuordnen.
Tiere im Recht: keine Sachen, aber wie Sachen behandelt
Das Gesetz stellt klar, dass Tiere keine Sachen sind (§ 90a BGB). Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die rechtliche Behandlung eines Hundes bei einer Trennung bedeutet das: Es gelten im Ausgangspunkt die Regeln über Eigentum und über die Verteilung von Gegenständen – ergänzt allerdings um den Gedanken des Tierschutzes.
Der Hund als „Haushaltsgegenstand“
Leben Ehegatten getrennt, wird der Hund rechtlich häufig wie ein Haushaltsgegenstand behandelt und nach den hierfür geltenden Regeln zugewiesen (§ 1361a BGB). Für die Zeit nach der Scheidung besteht eine entsprechende Regelung zur endgültigen Verteilung (§ 1568b BGB). Bei nicht verheirateten Paaren gilt die Ehegattenvorschrift dagegen nicht – nach der Rechtsprechung des LG Koblenz auch nicht entsprechend, weil der Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst ungeregelt gelassen hat. Die Zuordnung richtet sich hier nach dem Eigentum und den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Gehört der Hund beiden, besteht Miteigentum, und die Partner bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Die richtige Anspruchsgrundlage hängt damit maßgeblich davon ab, ob eine Ehe bestand und wem der Hund gehört.
Wonach Gerichte entscheiden: das Tierwohl
Anders als bei einem gewöhnlichen Gegenstand berücksichtigen die Gerichte bei Tieren zusätzlich Aspekte des Tierschutzes. Maßgeblich ist häufig, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist, wer es bislang überwiegend versorgt und gepflegt hat und bei wem das Tier die vertrauteren Lebensumstände vorfindet. Es geht also nicht allein um formale Eigentumsverhältnisse, sondern auch um eine am Wohl des Tieres orientierte Billigkeitsentscheidung.
Gibt es ein „Umgangsrecht“ mit dem Hund?
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob der Partner, bei dem der Hund nicht verbleibt, ein Besuchs- oder Umgangsrecht verlangen kann – vergleichbar dem Umgang mit Kindern. Die überwiegende Rechtsprechung hat einen solchen Anspruch bislang abgelehnt, weil das Familienrecht ein Umgangsrecht mit Tieren nicht vorsieht. Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen in Betracht kommen, ist Gegenstand der aktuellen Diskussion und im Einzelfall zu bewerten.
Die Entscheidung des LG Koblenz (10.06.2025 – 6 S 174/24)
Dem Fall lag ein nicht verheiratetes Paar zugrunde, das sich während der Beziehung gemeinsam eine Hündin angeschafft hatte. Nach der Trennung wollten beide das Tier behalten. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Lahnstein ordnete die Hündin dem Miteigentum beider zu (§ 90a Satz 3 i. V. m. § 1008 BGB) und verpflichtete den Ex-Partner zu einer Nutzungsregelung, nach der das Tier im Zwei-Wochen-Takt zwischen beiden Haushalten wechseln sollte.
Das Landgericht Koblenz bestätigte zwar das Miteigentum, lehnte das Wechselmodell aber ab. Die für Ehegatten geltende Vorschrift zu Haushaltsgegenständen (§ 1361a BGB) sei auf nicht verheiratete Paare weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Da beide Partner die gemeinsame Berechtigung beenden wollten, gehe es nicht um die Organisation einer fortlaufenden Nutzung (§ 745 Abs. 2 BGB), sondern um die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 749 ff. BGB.
Für die Aufhebung sieht das Gesetz einen Zweischritt vor: Teilbares wird geteilt, Unteilbares verkauft. Eine Teilung in Natur (§ 752 BGB) scheidet bei einem Hund ersichtlich aus. Nach § 753 Abs. 1 BGB ist ein unteilbarer Gegenstand daher zu verkaufen. Dass Tiere keine Sachen sind (§ 90a BGB), steht der entsprechenden Anwendung nicht entgegen. Einen Verkauf an einen fremden Dritten lehnte das Gericht jedoch ab und stützte sich auf die Möglichkeit einer Versteigerung allein unter den Miteigentümern (§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Ergebnis sollen die beiden Ex-Partner also unter sich bieten. Wer das höchste Gebot abgibt, wird Alleineigentümer.
Diese Lösung hielt das Gericht auch mit Blick auf das Tierwohl für vorzugswürdig: Anders als bei einem Verkauf an Fremde bleibe der Hündin wenigstens eine vertraute Bezugsperson erhalten, während das Wechselmodell regelmäßige Übergaben zwischen den zerstrittenen Ex-Partnern und damit fortwährende Spannungen für das Tier bedeutet hätte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig: Das Landgericht hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde – die abschließende Klärung liegt nun beim Bundesgerichtshof.
Lesen Sie mehr im Urteil: Rheinland-Pfalz – 6 S 174/24 | LG Koblenz 6. Zivilkammer | 02.07.2025 | Urteil
Praxishinweise
Wer im Streitfall gute Karten haben möchte, sollte belegen können, wem der Hund gehört und wer ihn tatsächlich versorgt – etwa durch Kaufvertrag, Eintragung im Heimtierausweis, Registrierung, Impfpass sowie Nachweise über Tierarzt-, Futter- und Betreuungskosten. Häufig ist eine einvernehmliche Lösung sinnvoller als ein langwieriger Rechtsstreit. Klare, möglichst schriftliche Absprachen beugen späterem Streit vor. Bei streitigen Konstellationen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, um die passende Anspruchsgrundlage und Erfolgsaussichten zu klären.
Fazit
Ob ein Hund nach der Trennung bei dem einen oder anderen Partner verbleibt, richtet sich nach einem Zusammenspiel aus Eigentum, familienrechtlicher Zuweisung und dem Wohl des Tieres. Ein dem Kindesumgang vergleichbares Besuchsrecht sieht das Recht bislang nicht vor. Für Betroffene lohnt es sich, die tatsächlichen Verhältnisse gut zu dokumentieren und im Zweifel eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Melden Sie sich im Streitfall unter Kontakt – ALTROGGE+.
FAQ
Ist ein Hund rechtlich eine Sache?
Nein. Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB). Auf sie werden die Sachvorschriften aber entsprechend angewendet, ergänzt um den Tierschutzgedanken.
Wer bekommt den Hund bei einer Trennung?
Bei Ehegatten wird der Hund wie ein Haushaltsgegenstand zugewiesen. Bei unverheirateten Paaren entscheidet grundsätzlich das Eigentum. In beiden Fällen spielt das Tierwohl eine Rolle.
Worauf achten Gerichte besonders?
Häufig darauf, wer Hauptbezugsperson ist und das Tier bislang überwiegend versorgt hat, sowie auf die für das Tier vertrauten Lebensumstände.
Gibt es ein Umgangsrecht mit dem Hund?
Die überwiegende Rechtsprechung lehnt ein solches Besuchsrecht bislang ab. Ausnahmen werden diskutiert und sind im Einzelfall zu prüfen.
Kann ein gemeinsamer Hund versteigert werden?
Nach einer aktuellen – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung des LG Koblenz kann bei Miteigentum unverheirateter Partner eine Versteigerung allein unter den Miteigentümern in Betracht kommen (§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die endgültige Klärung liegt beim BGH.
Wie kann ich meine Position stärken?
Durch Nachweise zu Eigentum und Versorgung (Kaufvertrag, Registrierung, Tierarzt- und Kostenbelege) sowie durch klare, schriftliche Absprachen.