Umgangsrecht in Zeiten des Corona-Virus

Wenn Eltern sich getrennt haben, stehen diese nun vor der Frage, wie der Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu organisieren ist.

Zunächst können wir festhalten, grundsätzlich ändert sich erst einmal nichts, es sei denn, ein Elternteil ist mit oder ohne die gemeinsamen Kinder in Quarantäne, darf also tatsächlich nicht das Haus verlassen.

Auch der maßgebliche § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) NRW ändert daran nicht. Er lautet wie folgt:

„Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. Verwandte in gerader Linie, […]“

Demnach sind Zusammenkünfte zwischen Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern und ihren Kindern, weiterhin erlaubt, auch über die eigentlich begrenzten 2 Personen hinaus.

Das heißt, Väter und Mütter können weiterhin ihre Kinder beim jeweils anderen Elternteil abholen oder sich bringen lassen oder mit ihnen Ausflüge machen, ohne Angst vor einem Bußgeld haben zu müssen. Außerdem gilt § 12 CoronaSchVO nur für Ansammlungen im öffentlichen Raum. Wie viele Personen sich in einer privaten Wohnung aufhalten, wird nicht reguliert.

Daher ist auch klar, dass die CoronaSchVO keine Begründung dafür darstellen kann, dass ein Elternteil eine gerichtliche Vereinbarung oder Anordnung über den Umgang einseitig aussetzt. Der das Umgangsrecht verletzende Elternteil läuft somit weiterhin Gefahr, dass ein Ordnungsgeldverfahren vor dem Familiengericht vom anderen Elternteil eingeleitet wird.

Für alle Eltern gilt natürlich, dass im beiderseitigen Einvernehmen von ursprünglichen Regelungen abgewichen werden kann. Zum Wohle der Kinder ist jedoch stets die bestmögliche Lösung zu finden, um den Kontakt nicht abbrechen zu lassen, da auch der Kontakt mit jedem Elternteil dem Wohl des Kindes dient. Als praktische Alternative kann man sich auf gemeinsame Video-Chats oder Umgänge an der frischen Luft verständigen, um die Ansteckungsgefahren gering zu halten.

Bei weiteren Fragen zu diesen und ähnlichen Themen können Sie sich an unsere Fachanwälte für Familienrecht Herrn RA Dr. Schulte oder Frau RAin Rosenbaum wenden.