Reichweite unterschritten: LG Wuppertal erklärt Rücktritt vom E-Auto-Kauf für wirksam

Einleitung

Wer sich ein Elektroauto kauft, verlässt sich auf die Reichweitenangaben des Herstellers. Doch was gilt, wenn das Fahrzeug diese Werte im Alltag deutlich verfehlt? Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. 10 O 282/23) entschieden: Bleibt die tatsächliche Reichweite eines Elektrofahrzeugs erheblich hinter der beworbenen WLTP-Reichweite zurück, liegt ein Sachmangel vor – der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Urteil ist für alle relevant, die ein E-Auto gekauft haben oder kaufen möchten und Zweifel an der tatsächlichen Reichweite hegen.

Der Fall: Reichweite weit unter den Herstellerangaben

Der Kläger hatte ein Elektrofahrzeug zum Preis von 39.000 Euro erworben. Hersteller und Händler warben mit einer WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern. In der Praxis erreichte das Fahrzeug diese Werte jedoch nicht annähernd – nach Angaben des Klägers lag die tatsächliche Reichweite bei maximal 160 Kilometern.

Nachdem der Verkäufer nach mehreren Prüfungen und einer Probefahrt keinen Mangel feststellen konnte, erklärte der Käufer über seinen Anwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die vollständige Rückabwicklung.

Was das Gericht entschieden hat

Das LG Wuppertal beauftragte einen Sachverständigen, der das Fahrzeug unter standardisierten WLTP-Testbedingungen prüfte. Das Ergebnis: Statt der zugesicherten 332 km erreichte das Fahrzeug lediglich eine gewichtete Reichweite von 282 km – eine Abweichung von rund 18 Prozent.

Entscheidend für das Gericht:

  • Öffentliche Äußerungen sind bindend. Reichweitenangaben in Herstellerprospekten und auf der Verkäufer-Website gelten als sogenannte „öffentliche Äußerungen“ nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB. Sie bestimmen die vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.
  • Ein Sternchenhinweis reicht nicht aus. Der Einwand des Verkäufers, es handele sich lediglich um unverbindliche Durchschnittsangaben, ließ das Gericht nicht gelten. Da die tatsächliche Reichweite ebenfalls im WLTP-Verfahren ermittelt wurde, seien die Werte direkt vergleichbar.
  • Erheblichkeitsschwelle: 10 Prozent. Das Gericht übertrug die BGH-Rechtsprechung zu Kraftstoff-Mehrverbrauch bei Verbrennerfahrzeugen auf Elektroautos: Erst ab einer Abweichung von mehr als 10 Prozent liegt ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vor. Mit 18 Prozent war diese Schwelle deutlich überschritten.
  • Auch unter Berücksichtigung normaler Batteriealterung. Selbst wenn man die übliche Degradation der Batterie über die Nutzungsdauer einrechnet, blieb die Abweichung erheblich über der Toleranzgrenze.
  • Individuelles Fahrverhalten schützt den Verkäufer nicht automatisch. Der Käufer hatte das Fahrzeug überwiegend im Eco-Modus und innerorts gefahren – ein eher reichweitenschonendes Nutzungsprofil. Dies stützte seine Position zusätzlich.

Was bedeutet das für Käufer eines Elektroautos?

Das Urteil zeigt: Werbeaussagen zur Reichweite sind keine unverbindlichen Richtwerte, sondern können eine rechtlich relevante Beschaffenheitserwartung begründen. Käufer, deren E-Auto die angegebene WLTP-Reichweite deutlich unterschreitet, stehen damit nicht rechtlos da.

Wichtig für die Praxis:

  1. Mangel zeitnah rügen. Der Käufer sollte die Abweichung schriftlich und möglichst früh gegenüber dem Verkäufer anzeigen.
  2. Nachbesserung einfordern. Vor einem Rücktritt muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
  3. Reichweite dokumentieren. Fahrprotokolle, Fotos vom Bordcomputer und Angaben zum eigenen Fahrverhalten können im Streitfall entscheidend sein.
  4. Nutzungsentschädigung einkalkulieren. Bei einem erfolgreichen Rücktritt muss sich der Käufer eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen – im vorliegenden Fall rund 5.250 Euro bei über 40.000 gefahrenen Kilometern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist jede Abweichung von der WLTP-Reichweite ein Mangel?
Nein. Nach der Rechtsprechung ist erst eine Abweichung von mehr als 10 Prozent als erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Sachmangel anzusehen.

Muss die Reichweite ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart sein?
Nicht zwingend. Bereits öffentliche Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers können eine rechtlich bindende Beschaffenheitserwartung begründen.

Kann sich der Verkäufer auf einen Sternchenhinweis („Durchschnittswerte“) berufen?
Ein pauschaler Hinweis auf Durchschnittsangaben schützt den Verkäufer nicht, wenn die tatsächliche Reichweite im gleichen, standardisierten Verfahren (WLTP) ermittelt und deutlich unterschritten wird.

Muss ich mir die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, wenn ich zurücktrete?
Ja. Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags ist eine Nutzungsentschädigung nach dem linearen Wertverlust des Fahrzeugs zu zahlen.

Was mache ich, wenn mein Verkäufer den Mangel bestreitet?
In diesem Fall empfiehlt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens – notfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, wie im vorliegenden Fall geschehen.

Fazit

Das Urteil des LG Wuppertal stärkt die Position von E-Auto-Käufern deutlich: Wer eine erheblich geringere Reichweite als beworben feststellt, muss sich nicht mit dem Verweis auf „Durchschnittsangaben“ abspeisen lassen. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein erheblicher Mangel vorliegt, hängt jedoch von einer sorgfältigen technischen und rechtlichen Prüfung ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.