Mundschutz im Auto? Spazierfahrt zu dritt?

Bei der Frage, ob das Tragen eines Mundschutzes für den Fahrzeugführer zulässig ist, gilt folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 4 StVO darf grundsätzlich der Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist (sog. Vermummungsverbot). Insoweit darf also ein Corona-Mundschutz beim Autofahren nur dann getragen werden, wenn gewährleistet ist, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind.

Ein Verstoß gegen die entsprechende Verpflichtung kann mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € geahndet werden. Einen Punkt in Flensburg gibt es dafür allerdings nicht.

Auch muss natürlich gewährleistet sein, dass der Fahrer selbst trotz des Mundschutzes zu jedem Zeitpunkt freie Sicht hat.

Kann bei einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, weil z.B. aufgrund des Mundschutzes eine Identifizierung nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde unter Umständen auch eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter verhängen. Dann muss dieser für den Zeitraum der Fahrtenbuchauflage jede einzelne Fahrt mit dem Kfz genau dokumentieren.

Da insoweit, je nachdem wie der Mundschutz getragen wird – insbesondere in Verbindung mit einer Sonnenbrille – eine Identifizierung des Fahrers nur äußerst schwer möglich ist, besteht hier also durchaus ein nicht unerhebliches Risiko, einen Bußgeldtatbestand zu verwirklichen oder aber als Halter ggf. eine Zeit lang von einer Fahrtenbuchauflage betroffen zu sein.

Eine andere Situation würde sich nur dann ergeben, wenn eine entsprechende Mundschutzpflicht im öffentlichen Raum, welche sich dann auf das eigene Auto beziehen würde, ausdrücklich gesetzlich festgelegt wäre. Dann müsste aber ggf. auch eine Sonderregelung bezüglich der Straßenverkehrsordnung getroffen werden.

Was die Frage angeht, welche Fahrten erlaubt oder verboten sind, ist dies regional unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich, dass man sich im öffentlichen Raum nur mit einer weiteren Person, abgesehen von Angehörigen des eigenen Hausstands aufhalten darf. Des Weiteren soll grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Besondere Regelungen zu welchem Zweck man mit dem Auto fahren darf, gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. In Ländern, in denen strengere Ausgangsbeschränkungen gelten und in denen beispielsweise die Wohnung nicht ohne wichtigen Grund verlassen werden darf, gilt natürlich Entsprechendes auch für eine Fahrt mit dem Auto.

Eine Fahrt mit dem Auto ist jedenfalls genauso anzusehen, wie ein normaler Aufenthalt im öffentlichen Raum, so dass man – jedenfalls in Nordrhein-Westfalen – mit maximal einer fremden Person fahren darf und ansonsten mit mehr als einer Person nur, wenn es sich um Mitglieder des eigenen Hausstands handelt. Hier ist die Aussage des Bundesinnenministeriums zwar eine andere, nämlich dass die Nutzung des Autos nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet sei. Dies bedeutet aber eine Verschärfung der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern und dürfte insoweit keinen Bestand haben.

Die Verpflichtung, 1,50 m Abstand zu halten ist selbst für den Fall, dass man nur mit einer Person unterwegs ist, im Auto regelmäßig nicht umzusetzen, so dass dies wohl grundsätzlich für Autofahrten nicht gelten dürfte.