Der Kinderbonus – ein weiteres Corona-Hilfspaket

Die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung veranlasst, diverse Hilfspakete zu schnüren, die nicht nur die Wirtschaft sondern auch die Familien unterstützen sollen. So wurde auch der „Kinderbonus“ als Sonderzahlung beschlossen, für den die gleichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten.

Gemäß § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) beträgt das Kindergeld derzeit monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 204 €, für das dritte Kind 220 € sowie für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 €.

Der Gesetzgeber hat nunmehr § 6 BKGG um einen Abs. 3 erweitert, wonach „darüber hinaus […] für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € gezahlt“ wird. Außerdem besteht dieser Anspruch für „ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“

Der Kinderbonus wird folglich für jedes Kind gezahlt, welches mindestens einen Monat im Jahr 2020 im Kindergeldbezug stand. Dies gilt auch für Kinder, die erstmals im Monat September 2020 kindergeldberechtigt wurden oder auch erst später werden.

Die konkreten Tage der Auszahlung in den Monaten September und Oktober 2020 für das Kindergeld und damit auch für den Kinderbonus richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Die Termine sind im Internet zu finden.

Dies wirft insbesondere bei getrennt lebenden Elternteilen die Frage auf, wer diesen Bonus nunmehr bezieht oder ob er mit den Unterhaltszahlungen verrechnet wird. Grundsätzlich wird der Bonus mit dem Kindergeld zusammen ausgezahlt und hat gesetzlich dieselbe Stellung und Funktion wie das laufende Kindergeld und ist daher auch im Unterhaltsrecht so zu behandeln wie das Kindergeld. Nach der Düsseldorfer Tabelle, welche grundsätzlich für die Berechnung des Kindesunterhaltes bei gewöhnlichem und überwiegendem Aufenthalt des Kindes im Haushalt eines Elternteils herangezogen wird, ist bei der Berechnung des sogenannten Barunterhaltes jeweils das hälftige Kindergeld abzuziehen.

Dies wirkt sich nunmehr auch auf die Bonuszahlung aus, sodass der zahlende Elternteil für den Monat September 2020 pro Kind 100 € als hälftigen Bonusbetrag vom zu zahlenden Unterhalt abziehen kann. Für den Monat Oktober 2020 macht dies einen hälftigen Betrag von 50 € aus.

Dies gilt bei minderjährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern berechnet sich der Unterhalt unter Berücksichtigung des vollen Kindergeldes, sodass der zahlende Elternteil den vollen Bonusbetrag jeweils abziehen darf.

Sollte eine Unterhaltszahlung eines Elternteils bereits gerichtlich festgesetzt worden sein, eine Jugendamtsurkunde darüber vorliegen oder eine sonstige vollstreckbare Form vorhanden sein, so sollte der zahlende Elternteil daran denken, im streitigen Fall die Gegenseite schriftlich dazu aufzufordern, auf den hälftigen Bonusbetrag zu verzichten, da er sich andernfalls einer Vollstreckung für den gesamten vollstreckbar festgesetzten Betrag aussetzen würde. Eine Bestätigung des Verzichts des anderen Elternteils sollte daher auch schriftlich eingefordert werden. Eine Rückforderung von zu viel gezahltem Unterhalt ist grundsätzlich nicht möglich bzw. nur in sehr begrenzten Einzelfällen möglich.

Dies mag insbesondere dem Elternteil ungerecht vorkommen, der in Zeiten der Corona-Krise die gemeinsamen Kinder unter erheblichem finanziellem, zeitlichem und psychischem Aufwand vorwiegend beaufsichtigt hat und eventuell seiner regelmäßigen Arbeitstätigkeit nicht nachgehen konnte und sich nun einen größeren finanziellen Ausgleich erhofft hat.

Für diesen alleinerziehenden Elternteil greift dann jedoch noch eine befristete Erhöhung des Entlastungsbetrages. Dieser wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Entlastungsbetrag um jeweils weitere 240 €.

Eine Anrechnung auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und auf das Wohngeld findet nicht statt. Auch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz findet keine Anrechnung statt.

Dennoch profitieren nicht alle Familien vom Kinderbonus. Grundsätzlich wird der Kinderbonus an alle Familien unabhängig vom Einkommen ausgezahlt. Die Zahlung der Einmalbeträge ist jedoch beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen, in dem eine Vergleichsrechnung aufgemacht wird und der Kinderbonus die mögliche steuerlich Entlastungswirkung mindert. Ohne auf die steuerliche Vergleichsrechnung genauer eingehen zu wollen, bedeutet dies im Ergebnis, dass nur Familien mit geringerem Einkommen vom Kinderbonus profitieren, während bei Familien mit höherem Einkommen eine Verrechnung stattfindet, so dass sich der Bonus im Ergebnis kaum auswirkt.

Da jedoch gerade Familien mit geringem Einkommen einen finanziellen Zuschuss erhalten sollten, ist zumindest dieser Zweck erreicht.