Zwischen bestehendem Strafrecht und neuen digitalen Herausforderungen: So ist die Rechtslage aktuell – und das könnte sich bald ändern.
Die Verbreitung intimer Inhalte kann gravierende Folgen haben. Doch nicht jeder Fall ist strafrechtlich eindeutig geregelt. Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage und gibt einen Ausblick auf geplante Gesetzesänderungen.
Einleitung
Nachdem wir im ersten Teil die zivilrechtlichen Ansprüche von Betroffenen dargestellt haben, stellt sich die nächste zentrale Frage:
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Verantwortlichen?
Die Antwort ist differenziert. Während klassische Fälle der Veröffentlichung realer intimer Inhalte regelmäßig strafbar sind, bewegt sich die Bewertung von Deepfakes teilweise noch in einem rechtlichen Graubereich.
201a StGB – Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Die zentrale Vorschrift ist § 201a StGB. Sie erfasst insbesondere:
- das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen
- das Verbreiten solcher Aufnahmen
Bei echten intimen Bildern greift diese Norm regelmäßig.
Problematisch ist jedoch die Anwendung auf Deepfakes:
Diese beruhen nicht auf realen Aufnahmen, sondern auf künstlich erzeugten Inhalten. Daher ist umstritten, ob der Tatbestand vollständig erfüllt ist.
§ 185 ff. StGB – Ehrdelikte
Deepfake-Inhalte können regelmäßig ehrverletzend sein.
- § 185 StGB (Beleidigung) ist häufig einschlägig
- § 186 StGB (üble Nachrede) kommt in Betracht, wenn falsche Tatsachen verbreitet werden
- § 187 StGB (Verleumdung) bei bewusst unwahren Behauptungen
Gerade bei pornografischen Deepfakes liegt oft eine schwerwiegende Herabwürdigung vor.
33 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild
Die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung ist strafbar.
Ein „Bildnis“ liegt bereits vor, wenn eine Person erkennbar dargestellt wird.
Dies kann auch bei Deepfakes der Fall sein, wenn Gesichtszüge übernommen werden.
Weitere mögliche Straftatbestände
Je nach Fallkonstellation können zusätzlich einschlägig sein:
- § 240 StGB (Nötigung)
- § 253 StGB (Erpressung)
- § 238 StGB (Nachstellung)
Insbesondere bei Drohungen mit Veröffentlichung intimer Inhalte spielt dies eine wichtige Rolle.
Zentrale Problematik: Strafbarkeitslücken
Die derzeitige Rechtslage weist erhebliche Lücken auf:
- Die bloße Erstellung von Deepfakes ist häufig nicht strafbar
- Die Anwendung bestehender Normen ist teilweise unsicher
- Täter agieren oft anonym und international
Dies erschwert die Strafverfolgung erheblich.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor manipulierten Darstellungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass auch technisch veränderte Bilder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen können. Diese Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf Deepfakes übertragen.
Aktuelle Reformdiskussion
Der Gesetzgeber hat die bestehenden Lücken erkannt.
Diskutiert wird insbesondere die Einführung eines neuen Straftatbestands, häufig als § 201b StGB bezeichnet.
Ziel des Entwurfs ist:
- die ausdrückliche Erfassung von Deepfakes
- die Strafbarkeit bereits der Herstellung
- ein verbesserter Schutz der digitalen Intimsphäre
Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bereits vor (BT-Drucksache 20/12605).
Ausblick
Es ist absehbar, dass Deepfakes künftig klarer und umfassender strafrechtlich erfasst werden.
Die Entwicklung zeigt:
- steigende Sensibilität für digitale Persönlichkeitsrechte
- zunehmender politischer Handlungsdruck
- konkrete Reformbestrebungen
Für Betroffene bedeutet dies perspektivisch eine stärkere rechtliche Absicherung.
Fazit
Die strafrechtliche Bewertung von Deepfakes befindet sich derzeit im Übergang:
- Klassische Fälle sind bereits heute strafbar
- Deepfakes werden teilweise erfasst, teilweise noch nicht eindeutig
- Der Gesetzgeber arbeitet an einer Klarstellung
Betroffene sollten daher sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten prüfen.
Kontakt
Wenn Sie von der Verbreitung intimer Inhalte betroffen sind, ist schnelles Handeln entscheidend.
Die Kanzlei Altrogge in Lüdenscheid unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Einleitung weiterer rechtlicher Schritte.