Corona und Kurzarbeit

Die Wirtschaft in der Bundesrepublik – und mit ihr der Arbeitsmarkt – leiden unter den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie und bedingen politische Weichenstellungen, die kurzfristig wirken müssen und eine Entlastung für alle Beteiligten – Unternehmen und Mitarbeiter darstellen.

Der Gesetzgeber hat hierzu bereits am 13.03.2020 das

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

verabschiedet.

Was ist neu und was gilt es zu beachten?

Die schwierige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus gilt als unvorhersehbares Ereignis, das Arbeitsausfall bedingen und Kurzarbeit notwendig machen kann.

Mit dem Kurzarbeitergeld (kurz KUG) können die daraus folgenden Ausfälle an Arbeitsentgelt teilweise ausgeglichen werden.

Nach dem Gesetz vom 13.03.2020 schafft der Gesetzgeber der Bundesregierung die Möglichkeit, Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld zu schaffen und setzt diese um. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nunmehr dann, wenn ab 10 % der Beschäftigte eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Wird demgemäß 10 % oder mehr weniger gearbeitet, kann die ausgefallene Differenz an Arbeitszeit und -entgelt durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen werden.

Wird beispielsweise die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers wegen geringeren Beschäftigungsbedarfs um 50 % reduziert, so werden die ausgefallenen 50 % mit KUG teilweise kompensiert.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind haben 67 % des ausgefallenen Nettolohns. Die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.

Das durch den Arbeitnehmer bezogene KUG ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der Arbeitgeber hat daher das an den Abnehmer gezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld sind in der Übersicht:

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall;
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen;
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen;
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit.

Zunächst muss ein erheblicher unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, was vorliegend die behördlich veranlasst Maßnahmen wegen des Coronavirus sind. Nach aktueller und bestätigter Auffassung von führenden Politikern, Medizinern und Wirtschaftsexperten ist der Arbeitsausfall wegen des grassierenden Coronavirus vorübergehend und unvermeidbar.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mindestens eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung beschäftigt ist.

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  • eine versicherungspflichtige, ungekündigte bzw. ohne Aufhebungsvertrag aufgelöste Beschäftigung fortgesetzt wird, o d e r
  • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung unmittelbar ansteht.

Auch die befristet Beschäftigten können KUG erhalten.

Kein KUG beanspruchen können

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gekündigt sind ab dem Ausspruch der Kündigung
  • geringfügig Beschäftigte („Minijobber“)

Weiterhin gilt:

  • Resturlaub aus dem Vorjahr muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, ebenso
  • positive Zeitsalden auf Arbeitszeitkonten – aber auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet.

Ferner muss der Arbeitgeber zunächst überprüfen, ob nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eine Umsetzung gegebenenfalls auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb erfolgen kann, gegebenenfalls temporär und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen muss der Arbeitgeber zuvor geprüft haben (z.B. Erledigung von Restarbeiten, Arbeiten auf Lager pp.).

Grundsätzlich gilt, dass das Kurzarbeitergeld für max. 12 Monate gewährt werden kann und Unterbrechungen von mindestens einem Monat die Bezugsfrist verlängern. Bei Unterbrechungen von drei Monaten oder mehr hat jedoch durch das Unternehmen eine neue Anzeige zu erfolgen.

Für den Arbeitgeber ist ferner zu beachten, dass die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen hat in dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige in Schriftform oder in elektronischer Form bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingereicht werden. Der erheblicher Arbeitsausfall ist hierbei glaubhaft darzulegen.

Soweit im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat gebildet ist, der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, bedarf es dessen Einbeziehung. Der Betriebsrat hat darüber hinaus ein eigenes Initiativrecht, d. h. er kann von sich aus die Einführung von Kurzarbeit anregen.

Ferner soll mit den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Durchführung der Kurzarbeit getroffen werden, was aus dem konkreten Anlass erfolgen kann oder auch konkludent dergestalt, dass die Arbeitnehmer entsprechend der Anweisung des Arbeitnehmers die Kurzarbeit aufnehmen.

Der Arbeitgeber hat die Abrechnung für die Zahlung des KUG für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn: Ablauf des beantragten Kalendermonats) bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle einzureichen.

Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 wurde die Bundesregierung kurzfristig und wirkungsvoll ermächtigt, nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie auf den Arbeitsmarkt zu mildern. Die Regelung, die die übrigen Bestimmungen der §§ 95 ff. SGB III betr. das KUG unberührt lässt, ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht es der Bundesregierung bis dahin, die o.g. Regelungen umzusetzen ohne die Zustimmung des Bundesrates herbeiführen zu müssen.