Wasserschaden: Was zahlt die Versicherung?

Morgens steht Wasser im Keller, an der Decke breitet sich ein dunkler Fleck aus oder das Laminat wölbt sich plötzlich. Leitungswasserschäden gehören zu den häufigsten und teuersten Schäden an Wohngebäuden. Viele Eigentümer gehen davon aus, dass ihre Wohngebäudeversicherung den Schaden selbstverständlich übernimmt. In der Praxis kommt es jedoch regelmäßig zu Streit über die Frage, ob überhaupt ein versicherter Schaden vorliegt und in welcher Höhe der Versicherer zahlen muss.

Wir erklären, welche Wasserschäden versichert sind, welche Pflichten Sie nach dem Schaden treffen und was Sie tun können, wenn der Versicherer ablehnt oder kürzt.

Welche Wasserschäden deckt die Wohngebäudeversicherung ab?

Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst, also Mauerwerk, Dach, Böden, Decken, fest eingebaute Küchen und Bäder sowie die Haustechnik. Versichert ist in der Regel Leitungswasser, das bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung, aus Heizungs- und Klimaanlagen oder aus damit verbundenen Einrichtungen austritt. Typische Fälle sind:

  • Rohrbrüche in Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes,
  • Frostschäden an Rohren und Installationen,
  • undichte Anschlüsse von Waschmaschine, Geschirrspüler oder Heizkörpern,
  • ausgelaufenes Wasser aus Heizungsanlagen.

Neben dem eigentlichen Gebäudeschaden übernehmen viele Verträge zusätzlich Kosten für Leckortung, Trocknung, Aufräumarbeiten und einen Mietausfall, wenn die Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist. Was genau versichert ist, ergibt sich aus Ihren Versicherungsbedingungen, meist den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB).

Welche Wasserschäden sind nicht versichert?

Nicht jeder Wasserschaden ist ein Leitungswasserschaden. Ohne gesonderte Elementarschadenversicherung sind insbesondere ausgeschlossen:

  • Starkregen, Überschwemmung und Hochwasser,
  • Rückstau aus der Kanalisation,
  • ansteigendes Grundwasser,
  • Niederschlagswasser, das durch Dach oder Fenster eindringt.

Auch Schäden durch Schwamm sind regelmäßig ausgeschlossen. Streitträchtig sind außerdem undichte Fugen im Bad. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wasser, das durch eine schadhafte Silikonfuge zwischen Duschwanne und Wand dringt, nicht aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung austritt und deshalb nach den üblichen Bedingungen nicht versichert ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. IV_ZR_236-20.pdf).

Zudem gilt: Schäden an beweglichen Gegenständen wie Möbeln, Kleidung oder Elektrogeräten deckt nicht die Wohngebäudeversicherung, sondern die Hausratversicherung ab.

Welche Pflichten haben Sie vor und nach dem Schaden?

Versicherungsverträge enthalten sogenannte Obliegenheiten. Das sind Verhaltenspflichten, deren Verletzung den Versicherungsschutz gefährdet.

Vor dem Schadensfall müssen Sie das Gebäude ausreichend beheizen oder wasserführende Leitungen in nicht genutzten Gebäudeteilen absperren und entleeren. Das gilt besonders im Winter und bei Leerstand. Ein längerer Leerstand kann zudem eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.

Nach dem Schadensfall müssen Sie:

  1. den Schaden unverzüglich dem Versicherer melden,
  2. den Schaden so gering wie möglich halten, etwa durch Absperren des Wassers und erste Trocknungsmaßnahmen (§ 82 VVG),
  3. den Schadensort nicht ohne Zustimmung des Versicherers verändern, soweit nicht Maßnahmen zur Schadensminderung erforderlich sind,
  4. den Versicherer bei der Aufklärung des Schadens unterstützen und angeforderte Unterlagen vorlegen.

Darf der Versicherer die Leistung kürzen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei. Handeln Sie grob fahrlässig, darf er die Leistung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Ein vollständiger Wegfall ist dann die Ausnahme. Zudem bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt noch für den Umfang des Schadens ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG). Die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trägt grundsätzlich der Versicherer.

Gleiches gilt, wenn Sie den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 81 Abs. 2 VVG). Viele moderne Verträge verzichten allerdings ganz oder bis zu einer bestimmten Schadenshöhe auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich.

Neuwert oder Zeitwert: Was erhalten Sie?

Die meisten Wohngebäudeversicherungen sind Neuwertversicherungen. Der Versicherer zahlt zunächst den Zeitwert. Den Differenzbetrag zum Neuwert, die sogenannte Neuwertspitze, erhalten Sie in der Regel erst, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt ist (§ 93 VVG). Bewahren Sie deshalb Rechnungen und Belege der Reparatur sorgfältig auf.

Ist das Gebäude zu niedrig versichert, droht eine Kürzung wegen Unterversicherung. Bei einer Versicherung zum gleitenden Neuwert mit korrekt ermitteltem Wert verzichtet der Versicherer in der Regel auf diesen Einwand.

Was tun, wenn der Versicherer ablehnt oder kürzt?

Eine Ablehnung oder Kürzung ist nicht das letzte Wort. Häufig beruhen sie auf einer zu engen Auslegung der Bedingungen oder auf einem einseitigen Gutachten des Versicherers. Viele Verträge sehen ein Sachverständigenverfahren vor, in dem ein unabhängiger Obmann über die Schadenshöhe entscheidet. Zudem können Sie nach einem Monat ab Anzeige des Schadens eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer mindestens zu zahlen hat (§ 14 Abs. 2 VVG).

Wichtig ist auch der Regress: Hat ein Handwerker, ein Nachbar oder ein anderer Dritter den Schaden verursacht, geht Ihr Ersatzanspruch insoweit auf den Versicherer über, als er den Schaden reguliert (§ 86 VVG). Mieter sind dabei besonders geschützt. Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt der Versicherer den Mieter des Gebäudes grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress.

FAQ: Häufige Fragen zur Wohngebäudeversicherung bei Wasserschäden

Wie schnell muss ich einen Wasserschaden melden?
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Melden Sie den Schaden am besten noch am selben Tag telefonisch und anschließend schriftlich.

Darf ich mit der Reparatur sofort beginnen?
Notmaßnahmen zur Schadensminderung wie das Absperren des Wassers oder das Abpumpen sind erlaubt und sogar geboten. Mit der eigentlichen Sanierung sollten Sie warten, bis der Versicherer oder sein Sachverständiger den Schaden besichtigt hat. Dokumentieren Sie den Zustand vorher mit Fotos.

Wer zahlt die Leckortung?
In vielen Verträgen sind die Kosten der Leckortung mitversichert, teilweise begrenzt auf einen Höchstbetrag. Maßgeblich sind Ihre Bedingungen.

Zahlt die Versicherung bei Starkregen?
Nur wenn Sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Die reine Leitungswasserversicherung deckt Starkregen und Rückstau nicht ab.

Wann verjähren meine Ansprüche gegen den Versicherer?
Nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Die Verjährung ist gehemmt, solange der Versicherer über den angemeldeten Anspruch noch nicht in Textform entschieden hat (§ 15 VVG).

Fazit: Bedingungen kennen, Schaden sauber dokumentieren

Ob und in welcher Höhe die Wohngebäudeversicherung einen Wasserschaden reguliert, hängt maßgeblich von den Versicherungsbedingungen und Ihrem Verhalten vor und nach dem Schaden ab. Wer den Schaden unverzüglich meldet, sorgfältig dokumentiert und die Schadensminderung ernst nimmt, verbessert seine Position erheblich. Lehnt der Versicherer ab oder kürzt er die Leistung, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung. Kürzungen wegen angeblich grober Fahrlässigkeit halten einer genauen Prüfung nicht selten nicht stand. Wir unterstützen Sie gern. Mit unserem Fachanwalt für Versicherungsrecht Arnd Katzke – ALTROGGE+ haben Sie dafür den besten Partner an Ihrer Seite.