Ein E-Scooter rast über den Gehweg, streift eine Fußgängerin und verschwindet um die nächste Ecke. Oder ein Leih-Scooter kippt um und hinterlässt einen tiefen Kratzer im Lack eines parkenden Autos. Wer in solchen Fällen Schadensersatz wollte, stand bisher oft mit leeren Händen da. Das ändert sich jetzt.
Mit dem Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr hat der Gesetzgeber eine lange kritisierte Haftungslücke geschlossen. E-Scooter werden haftungsrechtlich den übrigen Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Wir erklären, was das konkret bedeutet, für wen sich etwas ändert und ab wann die neuen Regeln gelten.
Wie war die Rechtslage bisher?
Für Kraftfahrzeuge gilt in Deutschland grundsätzlich die sogenannte Gefährdungshaftung. Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Der Fahrer haftet nach § 18 Abs. 1 StVG, es sei denn, er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
E-Scooter waren von beidem ausgenommen. Nach § 8 Nr. 1 StVG gelten diese Haftungsregeln nicht für Fahrzeuge, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können. Geschädigte konnten sich deshalb nur an den Fahrer halten und mussten ihm ein Verschulden nach § 823 BGB nachweisen. Das scheiterte in der Praxis häufig, weil der Fahrer unbekannt blieb oder sich der Unfallhergang nicht mehr aufklären ließ. Das Kammergericht Berlin hat noch Ende 2025 die Klage eines Autofahrers abgewiesen, dessen Fahrzeug durch einen umgefallenen Leih-Scooter beschädigt worden war (VIS Berlin – 25 U 95/25 | KG Berlin 25. Zivilsenat | 03.11.2025 | Beschluss).
Was ändert das neue Gesetz?
Die Ausnahme in § 8 Nr. 1 StVG gilt künftig nicht mehr für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Dazu zählen neben E-Scootern auch Segways und vergleichbare Fahrzeuge. Für langsam fahrende Fahrzeuge aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Bau bleibt es dagegen bei der bisherigen Ausnahme.
Die Folgen sind erheblich:
- Der Halter eines E-Scooters haftet verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG.
- Der Fahrer haftet aus vermutetem Verschulden nach § 18 Abs. 1 StVG. Nicht mehr der Geschädigte muss das Verschulden beweisen, sondern der Fahrer muss sich entlasten.
- Geschädigte können sich direkt an den Halter und dessen Haftpflichtversicherer wenden, ohne den Fahrer ermitteln zu müssen.
Die Haftung des Halters ist nach § 12 StVG der Höhe nach begrenzt, derzeit auf 5 Millionen Euro bei Personenschäden und 1 Million Euro bei Sachschäden. Im Alltag reichen diese Beträge in nahezu allen Fällen aus. Ausgeschlossen ist die Halterhaftung bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG).
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Der Bundestag hat das Gesetz im Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 25. September 2026 passieren lassen . Es tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt, voraussichtlich also am 1. Januar 2027. Entscheidend ist der Unfalltag. Für Unfälle vor dem Inkrafttreten gilt weiterhin das alte Recht. Wer also im Herbst 2026 von einem E-Scooter verletzt wird, muss dem Fahrer nach wie vor ein Verschulden nachweisen.
Wer ist Halter eines E-Scooters?
Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat. Bei Leih-Scootern ist das in aller Regel das Verleihunternehmen, nicht der Nutzer, der den Scooter für eine Fahrt mietet. Bei privaten E-Scootern ist Halter meist der Eigentümer. Die neue Haftung trifft also nicht nur Sharing-Anbieter, sondern auch jeden privaten Besitzer.
Was bedeutet das für Geschädigte?
Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer stehen künftig deutlich besser da. Sie müssen nicht mehr nachweisen, wer gefahren ist und dass dieser Fahrer fehlerhaft gehandelt hat. Es genügt, dass der Schaden beim Betrieb des E-Scooters entstanden ist. Ersatzfähig sind Sachschäden, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld (§ 11 StVG).
Bei umgefallenen oder abgestellten Scootern bleibt es allerdings bei einer Hürde. Auch künftig muss der Schaden dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen sein. Kommen andere Ursachen in Betracht, etwa ein Dritter, der den Scooter umgestoßen hat, oder ein Sturm, entscheidet der Einzelfall.
Was bedeutet das für E-Scooter-Fahrer und private Halter?
Für Nutzer und Eigentümer verschärft sich die Lage. Kommt es zu einem Unfall mit einem Auto, wird künftig auch die Betriebsgefahr des E-Scooters in die Haftungsabwägung nach § 17 StVG einbezogen. Das kann zu einer Mithaftungsquote führen, selbst wenn den E-Scooter-Fahrer kein konkretes Verschulden trifft. Wer selbst einen E-Scooter fährt, muss sich zudem bei einem Unfall entlasten, sonst haftet er nach § 18 StVG.
Wichtig für Mieter von Leih-Scootern: Wer bei der eigenen Fahrt verletzt wird, kann sich gegenüber dem Verleiher nicht auf die Halterhaftung berufen. § 8 Nr. 2 StVG schließt Ansprüche von Personen aus, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig waren, und dazu gehört der Fahrer selbst.
Die Bundesregierung rechnet mit moderat steigenden Haftpflichtprämien für Versicherungskennzeichen.
Was sollten Sie nach einem E-Scooter-Unfall tun?
- Unfallstelle dokumentieren: Fotografieren Sie den Scooter, das Versicherungskennzeichen, eine etwaige Fahrzeugnummer des Verleihers, die Schäden und die Umgebung.
- Zeugen sichern: Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Unfall beobachtet haben.
- Polizei rufen, insbesondere bei Personenschäden oder wenn der Fahrer flüchtet.
- Halter und Versicherer ermitteln: Über das Versicherungskennzeichen lässt sich der Haftpflichtversicherer feststellen, gegen den Sie einen Direktanspruch haben (§ 115 VVG).
- Unfall zeitnah anzeigen: Melden Sie den Unfall dem Halter spätestens innerhalb von zwei Monaten, nachdem Sie von Schaden und Ersatzpflichtigem erfahren haben. Andernfalls drohen nach § 15 StVG Rechtsnachteile.
- Ärztliche Behandlung dokumentieren lassen, auch bei scheinbar leichten Verletzungen.
FAQ: Häufige Fragen zur Halterhaftung bei E-Scootern
Haftet jetzt immer das Verleihunternehmen?
Bei Unfällen ab Inkrafttreten des Gesetzes haftet der Verleiher als Halter verschuldensunabhängig gegenüber Dritten. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt und Schäden des Fahrers selbst.
Muss ich den Fahrer noch ausfindig machen?
Nein. Sie können sich direkt an den Halter und seinen Haftpflichtversicherer wenden. Für Unfälle vor dem Inkrafttreten gilt das allerdings noch nicht.
Gilt das Gesetz auch für private E-Scooter?
Ja. Auch private Eigentümer sind Halter und haften künftig ohne eigenes Verschulden. Die Haftpflichtversicherung hinter dem Versicherungskennzeichen deckt diese Haftung ab.
Gilt die neue Regelung auch für E-Bikes und Pedelecs?
Nein. Pedelecs bis 25 km/h gelten rechtlich als Fahrräder und fallen nicht unter die eKFV. Für sie gelten weiterhin die allgemeinen Haftungsregeln des BGB.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt haben (§ 14 StVG, §§ 195, 199 BGB). Beachten Sie zusätzlich die Anzeigefrist von zwei Monaten nach § 15 StVG.
Fazit: Mehr Schutz für Geschädigte, mehr Verantwortung für Halter
Das neue Gesetz schließt eine Haftungslücke, die Geschädigten jahrelang die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschwert hat. Wer durch einen E-Scooter verletzt oder geschädigt wird, kann sich künftig direkt an Halter und Versicherer halten. Für E-Scooter-Fahrer und private Halter steigen dagegen die Haftungsrisiken. Entscheidend ist in jedem Fall das Unfalldatum. Ob altes oder neues Recht gilt und wie hoch Ihr Anspruch ist, prüfen wir gern für Sie. Melden Sie sich unter Kontakt – ALTROGGE+.