Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung ab 2026: Was er in NRW für Eltern, Kommunen und das Land bedeutet

Ein Überblick über den neuen Anspruch, seine Umsetzung in Nordrhein-Westfalen und die offenen Streitfragen.

Der Start zum Schuljahr 2026/2027

Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 – seit dem 1. August 2026 – gilt bundesweit ein Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter. Für viele Familien ist das ein wichtiger Schritt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für Kommunen und Länder bedeutet er zugleich eine erhebliche organisatorische und finanzielle Herausforderung. Wir ordnen ein, was der Anspruch beinhaltet, wie er in Nordrhein-Westfalen umgesetzt wird und was er für Eltern, Kommunen und das Land konkret bedeutet.

Was das Ganztagsförderungsgesetz regelt

Grundlage ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) aus dem Jahr 2021, das den Anspruch geschaffen und im Achten Buch des Sozialgesetzbuches verankert hat (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Der Anspruch tritt neben den bereits bestehenden Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kita und Kindertagespflege und schließt damit die Betreuungslücke zwischen Kindergarten und Grundschule. Zur Finanzierung des Infrastrukturausbaus stellt der Bund Finanzhilfen bereit und beteiligt sich über Umsatzsteueranteile an den Betriebskosten. Die laufende Betriebskostenverantwortung liegt jedoch bei den Ländern.

Für wen der Anspruch gilt – und ab wann

Der Anspruch wird stufenweise eingeführt. Er erfasst ab dem Schuljahr 2026/2027 zunächst die Kinder der ersten Klassenstufe und wächst danach jährlich um eine weitere Stufe auf, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Kinder der Klassenstufen eins bis vier anspruchsberechtigt sind. Ein Kind, das im Sommer 2026 eingeschult wurde, ist damit von Beginn an berechtigt und behält den Anspruch über die gesamte Grundschulzeit. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob beide Eltern berufstätig sind.

Umfang des Anspruchs

Der Anspruch umfasst eine Förderung an allen fünf Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird. Auch die Ferienzeiten sind grundsätzlich abgedeckt. Das Landesrecht kann eine jährliche Schließzeit von bis zu vier Wochen vorsehen. Wichtig ist die gesetzliche Systematik: Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der (offenen) Ganztagsgrundschulen als erfüllt. Der konkrete Umfang kann daher je nach Ausgestaltung vor Ort variieren.

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen: die Offene Ganztagsschule

Nordrhein-Westfalen erfüllt den Anspruch weit überwiegend schulisch über die Offene Ganztagsschule (OGS). Maßgeblich ist ein gemeinsamer Runderlass des Schul- und des Familienministeriums, der zum 1. August 2026 in Kraft getreten ist. Ein im Koalitionsvertrag angekündigtes Landesausführungsgesetz ist bislang nicht erlassen worden. Die Umsetzung erfolgt damit auf Erlassebene. Die OGS bleibt ein freiwilliges Angebot. Die Teilnahme am außerunterrichtlichen Teil ist nicht generell kostenfrei, sondern kann mit einkommensabhängig gestaffelten Elternbeiträgen sowie Verpflegungskosten verbunden sein.

Was der Anspruch für Eltern bedeutet

Für Eltern ist entscheidend, dass es sich um ein echtes, einklagbares Recht des Kindes handelt, das sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet. In der Praxis wird der Anspruch in NRW durch die OGS-Anmeldung geltend gemacht. Wird kein geeigneter Platz angeboten, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: den Bedarf schriftlich und nachweisbar anmelden, eine Ablehnung schriftlich festhalten, Widerspruch einlegen und den Träger in Verzug setzen. Bleibt es beim fehlenden Platz, kommt einstweiliger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht in Betracht.

Darüber hinaus können bei schuldhafter Nichterfüllung Schadensersatzansprüche – etwa wegen Verdienstausfalls – in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hat dies für den vergleichbaren Anspruch auf einen Kita-Platz anerkannt; auf allgemeine Haushaltsengpässe kann sich die Kommune dabei nicht berufen. Ob und in welchem Umfang diese Grundsätze auf den Grundschulganztag übertragbar sind, ist mangels gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung noch offen.

Was der Anspruch für die Kommunen bedeutet

Die Erfüllungs- und Gewährleistungsverantwortung liegt ausschließlich beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 24 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 79, 85 SGB VIII) – auch dann, wenn die Betreuung schulisch über die OGS organisiert wird. Für die Kommunen bedeutet das Handlungsdruck: Sie müssen Plätze, Räume und vor allem qualifiziertes Personal bereitstellen, was angesichts des Fachkräftemangels und begrenzter Raumkapazitäten vielerorts schwierig ist. Hinzu kommt die finanzielle Belastung, da die Kommunen einen wesentlichen Teil der Kosten tragen.

Rechtlich steht dabei die Frage der Konnexität im Mittelpunkt: Nach der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens muss das Land für eine angemessene Kostendeckung sorgen, wenn es den Kommunen neue Aufgaben überträgt (Art. 78 Abs. 3 LV NRW). Kommunale Spitzenverbände beanstanden, das Land habe den Anspruch bislang nicht wirksam auf die Kommunen übertragen und die Dauerfinanzierung nicht geregelt. Mehrere Kommunen haben deshalb den Klageweg beschritten. Nach einer Unzuständigkeitseinschätzung des Verwaltungsgerichts wird eine verfassungsrechtliche Klärung – bis hin zu einer möglichen Verfassungsklage vor dem Verfassungsgerichtshof NRW – geprüft.

Die aktuelle Lage 2026

Die Nachfrage nach ganztägiger Förderung im Grundschulalter ist hoch und zuletzt weiter gestiegen. Zugleich zeigt sich in der Praxis Skepsis, ob der Anspruch flächendeckend erfüllt werden kann: In einer Befragung von Schulleitungen in Nordrhein-Westfalen äußerte rund ein Drittel Zweifel, ob die Betreuung aller anspruchsberechtigten Erstklässler zum Start sichergestellt sei. Als Hauptprobleme wurden fehlende Räume und fehlendes Fachpersonal genannt. Neben der Kapazitätsfrage prägt der Finanzierungs- und Konnexitätsstreit zwischen Land und Kommunen die aktuelle Diskussion, und es wird davor gewarnt, dass ein Ganztag ohne ausreichende Ressourcen zur bloßen Verwahrung statt zur Förderung geraten könnte.

Fazit

Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung schließt eine lange bestehende Lücke und stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Weil er einklagbar ist, sind Familien nicht auf das bloße Vorhandensein von Plätzen angewiesen. Zugleich sind zentrale Fragen der Umsetzung und Finanzierung in Nordrhein-Westfalen noch nicht abschließend geklärt – von der Kapazität über die Qualitätsstandards bis zur Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen. Für Eltern wie für Träger und Kommunen lohnt es sich daher, die eigene Rechtsposition frühzeitig zu klären.

Eltern sollten ihren Betreuungsbedarf frühzeitig, schriftlich und nachweisbar bei der Kommune anmelden, jede Ablehnung dokumentieren und bei einem fehlenden Platz zügig prüfen lassen, ob ein Eilantrag oder die Geltendmachung von Schadensersatz in Betracht kommt – bevor Nachteile wie Verdienstausfall entstehen. Kommunen und freie Träger sollten ihre Finanzierungs- und Konnexitätsansprüche gegenüber dem Land ebenso im Blick behalten wie die rechtssichere Ausgestaltung ihrer OGS-Angebote.

Für alle Fragen rund um den Ganztagsanspruch – von der Durchsetzung des Betreuungsplatzes über Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche bis hin zu Finanzierungs- und Konnexitätsfragen auf Träger- und Kommunalseite – stehen Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht Markus Knuth – ALTROGGE+ und Rechtsanwältin Ann Kristin Böhle – ALTROGGE+ als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie prüfen Ihre Rechtsposition und begleiten ein entsprechendes Verfahren

FAQ

Ab wann gilt der Ganztagsanspruch?

Seit dem Schuljahr 2026/2027 (1. August 2026) zunächst für die erste Klassenstufe. Danach wächst er jährlich auf, bis 2029/2030 alle Klassen eins bis vier erfasst sind.

Wer muss die Betreuung bereitstellen?

Verpflichtet ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Umsetzung erfolgt durch Länder und Kommunen, etwa über Ganztagsschule oder Hort.

Welchen Umfang hat der Anspruch?

Grundsätzlich acht Stunden an allen Werktagen einschließlich der Unterrichtszeit, überwiegend auch in den Ferien. Die Länder können begrenzte Schließzeiten von bis zu vier Wochen vorsehen.

Ist der Ganztagsplatz kostenlos?

Nein, nicht generell. Der Unterricht ist kostenfrei, für den außerunterrichtlichen OGS-Teil können einkommensabhängige Elternbeiträge und Verpflegungskosten anfallen.

Was können Eltern tun, wenn kein Platz angeboten wird?

Den Bedarf schriftlich anmelden, Ablehnung dokumentieren, Widerspruch einlegen und im Eilfall eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragen. Auch Schadensersatz kann in Betracht kommen.