Balkonkraftwerk in Mietwohnung und WEG: Das gilt nach der aktuellen Rechtslage

Steckdose rein, Strom sparen – so einfach stellen sich viele Mieterinnen, Mieter und Wohnungseigentümer die Installation eines Balkonkraftwerks vor. Seit der Gesetzesreform vom 17. Oktober 2024 haben sie dabei tatsächlich deutlich bessere Karten als früher. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2025 zeigen jedoch, dass auch die neue Rechtslage klare Grenzen setzt – sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungseigentumsrecht.

Die aktuelle Rechtslage: Anspruch seit Oktober 2024 – aber kein Freifahrtschein

Mit der Gesetzesänderung vom 17. Oktober 2024 wurden Steckersolargeräte als sogenannte privilegierte Maßnahme in § 554 BGB (für Mieter) und § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG (für Wohnungseigentümer) aufgenommen. Seitdem haben Mieter und Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft die Installation gestatten. Verweigert werden darf die Erlaubnis nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter oder der Gemeinschaft auch unter Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann.

Wie dieser Anspruch in der Praxis anzuwenden ist, haben Gerichte seit der Reform in mehreren Entscheidungen konkretisiert – zuletzt der Bundesgerichtshof und das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24): Kein Balkonkraftwerk ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer über die gesamte Länge seines Balkons neun Solarmodule montiert – ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangte den Rückbau.

Der V. Zivilsenat stellte klar: Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt keinen Eingriff in die Bausubstanz voraus. Es genügt, dass eine auf Dauer angelegte Maßnahme das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert. Eine große, durchgängig montierte Solaranlage an der Balkonbrüstung erfüllt dieses Kriterium – unabhängig davon, ob dabei etwas verschraubt, geklebt oder nur eingehängt wird.

Für die Praxis bedeutet das: Der seit Oktober 2024 bestehende materielle Anspruch auf Gestattung ersetzt nicht den erforderlichen Beschluss der Eigentümerversammlung. Wer sein Balkonkraftwerk montiert, ohne vorher einen Gestattungsbeschluss herbeizuführen, handelt rechtswidrig – selbst wenn ihm die Zustimmung eigentlich zugestanden hätte. Die Eigentümergemeinschaft kann in diesem Fall den Rückbau verlangen. Wird die Zustimmung zu Unrecht verweigert, bleibt dem Eigentümer nur der Weg über eine Beschlussersetzungsklage.

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 2. Dezember 2025 (714 C 160/25): Vermieter muss Installation zustimmen

Auch im Mietrecht hat sich die neue Rechtslage in der Rechtsprechung niedergeschlagen. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte über den Fall eines Mieters zu entscheiden, dessen Vermieterin die Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk verweigerte – unter anderem mit dem Hinweis auf Haftungsrisiken durch den Anschluss über eine haushaltsübliche Schutzkontaktsteckdose.

Das Gericht gab dem Mieter recht. Der Anspruch aus § 554 BGB umfasst danach auch den Anschluss über eine gewöhnliche Steckdose, wenn die Anlage die einschlägige technische Norm einhält. Eine pauschale Verweigerung unter Verweis auf angebliche Haftungsrisiken ist mit dem gesetzlichen Anspruch nicht vereinbar. Zulässig bleiben dagegen sachliche Auflagen: Der Mieter musste unter anderem eine private Haftpflichtversicherung nachweisen und sich zum Rückbau bei Auszug verpflichten.

Die Entscheidung zeigt: Der Anspruch auf Zustimmung ist kein bloßes Lippenbekenntnis des Gesetzgebers, sondern wird von den Gerichten auch gegenüber Vermietern durchgesetzt, die sich auf pauschale Sicherheitsbedenken berufen.

Was bedeutet das für Mieter?

  • Der Anspruch aus § 554 BGB umfasst auch die haushaltsübliche Steckdosenverbindung, solange die Anlage normkonform ist.
  • Pauschale Ablehnungen unter Verweis auf Haftungsrisiken oder Optik reichen nicht aus, um den Anspruch zu verweigern.
  • Zulässig bleiben sachliche Auflagen wie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung, eine fachgerechte Installation oder die Verpflichtung zum Rückbau bei Auszug.
  • Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne triftigen Grund, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
  • Wohnt der Mieter in einer Eigentumswohnung, muss der vermietende Eigentümer den Anspruch notfalls zusätzlich innerhalb der Eigentümergemeinschaft durchsetzen.

Was bedeutet das für Eigentümer und Eigentümergemeinschaften?

  • Ein Balkonkraftwerk darf grundsätzlich nicht mehr abgelehnt werden – die Gemeinschaft entscheidet nur noch über das „Wie“, nicht über das „Ob“.
  • Ohne Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung bleibt die Installation rechtswidrig, selbst wenn ein Anspruch auf Zustimmung bestanden hätte.
  • Verwalter und Eigentümergemeinschaften sollten Anträge auf Balkonkraftwerke zeitnah auf die Tagesordnung setzen und über zulässige Auflagen zur Montage, Optik und Sicherheit entscheiden, statt die Frage unbeschieden zu lassen.
  • Eigentümer, die vorschnell montieren, riskieren nicht nur den Rückbau, sondern auch die damit verbundenen Kosten.

Fazit

Die seit Oktober 2024 geltende Rechtslage stärkt die Position von Mietern und Wohnungseigentümern beim Thema Balkonkraftwerk deutlich – das bestätigen sowohl das Urteil des Bundesgerichtshofs als auch die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek. Gleichzeitig machen beide Urteile klar, dass der gesetzliche Anspruch das ordentliche Verfahren nicht ersetzt: Eigentümer benötigen weiterhin einen Beschluss der Eigentümerversammlung, Mieter sollten die Zustimmung des Vermieters vorher einholen. Wer diesen Weg abkürzt, geht ein rechtliches Risiko ein – bis hin zum Rückbau auf eigene Kosten.

Unsere Kanzlei berät Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften bei allen Fragen rund um Balkonkraftwerke, bauliche Veränderungen und die Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche.

FAQ

Darf ich als Mieter ein Balkonkraftwerk einfach anschließen?

Nein. Auch wenn der Anspruch aus § 554 BGB in den meisten Fällen besteht, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat aber bestätigt, dass eine pauschale Verweigerung unzulässig ist.

Darf der Anschluss über eine normale Steckdose erfolgen?

Ja. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 2. Dezember 2025 umfasst der gesetzliche Anspruch auch den Anschluss über eine haushaltsübliche Schutzkontaktsteckdose, wenn die Anlage die einschlägige technische Norm erfüllt.

Kann eine Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?

Das „Ob“ der Installation darf die Gemeinschaft seit der Reform grundsätzlich nicht mehr ablehnen. Sie entscheidet nur noch über das „Wie“, etwa über Montageart und Optik.

Was passiert, wenn ich mein Balkonkraftwerk ohne Beschluss installiert habe?

Nach dem Urteil des BGH vom 18. Juli 2025 (V ZR 29/24) kann die Eigentümergemeinschaft den Rückbau verlangen, selbst wenn ein materieller Anspruch auf Gestattung bestanden hätte. Ein fehlender Beschluss macht die Installation rechtswidrig.

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