Foul, Verletzung, keine Zahlung: Wann haftet der Gegner wirklich?

Wer beim Fußball, Handball oder im Kampfsport verletzt wird, fragt sich zu Recht: Muss der Gegner oder Mitspieler dafür zahlen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2026 (Az. 21 O 435/25) zeigt, wie hoch die rechtlichen Hürden für Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Sportverletzungen tatsächlich liegen – und was das für Betroffene in Lüdenscheid, im Märkischen Kreis und im Sauerland bedeutet.

Der Fall vor dem Landgericht Köln: Schwere Knieverletzung nach Grätsche im Hobbyfußball

Der Sachverhalt

Bei einem Hobbyfußballturnier hatte ein Spieler vor dem Anpfiff angekündigt, „Blutgrätschen“ verteilen zu wollen. Bereits in der zweiten Spielminute setzte er diese Ankündigung um: Aus vier bis fünf Metern Entfernung grätschte er seitlich versetzt in einen eigenen Mitspieler – nicht in einen Gegner. Die Folge war eine schwere Knieverletzung, die operiert werden musste. Der Verletzte verklagte seinen Mitspieler auf Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro. Bemerkenswert: Es handelte sich um eine Verletzung innerhalb der eigenen Mannschaft – die Grundsätze zur Sportverletzungshaftung gelten also unabhängig davon, ob sich Kläger und Beklagter im Wettkampf gegenüberstanden oder im selben Team spielten.

Die Entscheidung des Gerichts 

Das Landgericht Köln wies die Klage vollständig ab. Zwar habe sich das Verhalten „im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness“ bewegt. Das allein reiche aber nicht für eine Haftung. Entscheidend war, dass die Grätsche nach den Beweismitteln auch der Balleroberung diente und dem Kläger der Nachweis eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Regelverstoßes nicht gelang. Die vorherige verbale Ankündigung allein genügte dem Gericht nicht als Beweis für ein bewusst regelwidriges, auf Verletzung angelegtes Verhalten im konkreten Spielzug. Wichtig: Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig, eine Berufung ist möglich.

Wann haftet ein Mitspieler oder Gegner für eine Sportverletzung?

Der Grundsatz

Nicht jede Regelverletzung begründet Ansprüche. Wer an einem Kontakt- oder Kampfsport teilnimmt, akzeptiert ein gewisses Verletzungsrisiko – das gilt für Fußball ebenso wie für Handball, Basketball, Kampfsport oder Boxen. Sportler willigen nach der Rechtsprechung nur in solche Risiken ein, die auch bei regelgerechtem Verhalten typischerweise auftreten können. Ein Foul, ein Zusammenstoß oder ein unglücklicher Zweikampf macht den anderen also noch nicht automatisch schadensersatzpflichtig. Haftung kommt erst in Betracht, wenn die Grenze der sportartüblichen Härte in vorwerfbarer Weise überschritten wird – wenn es dem Handelnden erkennbar nicht mehr (auch) um den Ball, sondern um den Gegner oder Mitspieler geht.

Die Linie des Bundesgerichtshofs als Maßstab

Grundlegend ist eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.10.2009, Az. VI ZR 296/08): Eine deliktische Haftung für eine Sportverletzung setzt einen schuldhaften Regelverstoß voraus – ein bloßer objektiver Regelverstoß reicht nicht. Diese Linie hat sich seither verfestigt. Zur Einordnung, wie unterschiedlich Gerichte entscheiden können: In einem vielbeachteten Fall bejahte das Oberlandesgericht Hamm dagegen eine Haftung und sprach dem Verletzten nach einer besonders rücksichtslosen „Blutgrätsche“ – bei der erkennbar nicht mehr der Ball, sondern der Gegner das Ziel war – erheblichen Schadensersatz zu. Es kommt also immer auf die konkreten Umstände an: War der Ball noch erreichbar? Wie eindeutig ist der Regelverstoß belegbar? Gab es eine rote Karte als Indiz?

Gilt das auch für Boxen und andere Kampfsportarten?

Einwilligung in das sportartspezifische Risiko

Die im Fußballrecht entwickelten Grundsätze lassen sich in ihrer Grundstruktur übertragen, auch wenn die Bewertung je nach Sportart unterschiedlich ausfällt. Beim Boxen oder in anderen Kampfsportarten willigen die Teilnehmenden von vornherein in ein deutlich höheres, sportartimmanentes Verletzungsrisiko ein, solange dieses innerhalb der geltenden Wettkampf- und Sicherheitsregeln bleibt.

Wo die Einwilligung endet

Diese Einwilligung deckt nicht jedes Verhalten ab. Wer außerhalb der zulässigen Regeln handelt – etwa durch Schläge nach dem Kommando des Kampfrichters oder unerlaubte Techniken – kann sich nicht auf die Einwilligung des Gegners berufen. Auch hier gilt: Je eindeutiger ein Verhalten von den Regeln abweicht und je erkennbarer es der Schädigung statt dem sportlichen Wettkampf dient, desto eher kommt eine Haftung in Betracht. Da die Rechtsprechung zu einzelnen Kampfsportarten deutlich weniger dicht ist als im Fußball, empfiehlt sich hier stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Was das für Betroffene im Märkischen Kreis konkret bedeutet

Ob beim Kreisligaspiel in Lüdenscheid, beim Hobbyturnier im Sauerland oder im Vereinstraining im Märkischen Kreis: Die Frage nach Schmerzensgeld stellt sich in der Praxis häufig.

Wenn Sie verletzt wurden 

Dokumentieren Sie den Sachverhalt so gut wie möglich: Zeugenaussagen, die Einschätzung des Schiedsrichters (insbesondere eine rote Karte), ärztliche Befunde sowie ggf. Videoaufnahmen. Entscheidend ist, ob sich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges, erkennbar auf den Gegner statt auf den Ball gerichtetes Verhalten belegen lässt. Vorherige Ankündigungen können ein Indiz sein, ersetzen aber – wie das Kölner Urteil zeigt – nicht den Nachweis im konkreten Spielzug.

Wenn Sie in Anspruch genommen werden

Der Geschädigte trägt die Beweislast für den groben Regelverstoß. Bloße sportliche Härte oder eine gelbe/rote Karte reichen dafür regelmäßig nicht automatisch aus. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, die eigene Position realistisch zu bewerten.

Diese Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgelds

Sofern eine Haftung zu bejahen ist, richtet sich die Höhe unter anderem nach Schwere der Verletzung, Dauer der Heilbehandlung, Dauerfolgen, Verschuldensgrad sowie beruflichen oder sportlichen Beeinträchtigungen. Die Bandbreite in der Rechtsprechung ist erheblich – eine pauschale Faustformel gibt es nicht.

Fazit: Einzelfallprüfung statt Pauschalurteil

Das Urteil des LG Köln bestätigt einen bereits vom BGH vorgezeichneten Grundsatz: Nicht jede – auch nicht jede schwere – Sportverletzung führt automatisch zu Schmerzensgeld. Entscheidend ist stets der Nachweis eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Regelverstoßes. Weder Betroffene noch in Anspruch Genommene sollten sich an Pauschalurteilen orientieren, sondern ihren Fall konkret prüfen lassen – zumal das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Sie wurden bei einer Sportveranstaltung verletzt oder sehen sich mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert? Die Kanzlei Altrogge in Lüdenscheid berät Sie zu Ihren Möglichkeiten – persönlich, verständlich und mit Blick auf eine realistische Einschätzung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

FAQ-Bereich

Muss ein Mitspieler nach jedem Foul Schmerzensgeld zahlen? Nein. Ein einfacher Regelverstoß genügt nicht; erforderlich ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

Was bedeutet „grobe Regelverletzung“? Ein Verhalten, das deutlich über die sportartüblichen Härten hinausgeht – wenn es erkennbar nicht mehr um den Ball, sondern gezielt oder rücksichtslos um den Gegner geht.

Ist das LG-Köln-Urteil vom 21.07.2026 rechtskräftig? Nach aktuellem Stand nicht; eine Berufung ist möglich.

Gelten diese Grundsätze auch für Boxen? Im Grundsatz ja, mit sportartspezifischen Anpassungen bei der Einwilligung in Risiken – eine individuelle Prüfung ist wegen der dünneren Rechtsprechung sinnvoll.

Was sollte ich als Erstes tun? Beweise sichern (Zeugen, Arztbefunde, Schiedsrichter-Einschätzung, ggf. Video) und eine rechtliche Erstberatung einholen.