Urlaub und Krankheit: Verfall, Resturlaub und die Pflichten des Arbeitgebers

Kaum ein Thema im Arbeitsrecht sorgt für so viele Missverständnisse wie der Urlaub. Besonders in Verbindung mit Krankheit stellen sich schnell handfeste Fragen: Sind meine Urlaubstage weg, wenn ich im Urlaub krank werde? Verfällt mein Resturlaub am Jahresende einfach so? Und was ist mit Urlaub, den ich wegen langer Krankheit über Jahre nicht nehmen konnte? Die gute Nachricht vorweg: In vielen Fällen ist Urlaub deutlich besser geschützt, als Arbeitnehmer denken. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage verständlich ein.

Krank im Urlaub – sind die Urlaubstage verloren?

Der Klassiker: Der lang geplante Urlaub beginnt, und wenige Tage später wirft eine Grippe alles über den Haufen. Muss man diese Tage als Urlaub „verbuchen“? Nein.

Was § 9 BUrlG regelt

Das Bundesurlaubsgesetz stellt klar: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Entscheidend ist die ärztliche Bescheinigung: Wer im Urlaub erkrankt, sollte sich – wie im normalen Arbeitsalltag – rechtzeitig krankschreiben lassen und die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber melden. Die betreffenden Tage bleiben dann als Urlaubsanspruch erhalten.

Wichtig: Der Urlaub verlängert sich nicht von selbst

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass sich der Urlaub bei Krankheit automatisch nach hinten verlängert. Das ist nicht der Fall. Die krankheitsbedingten Tage werden lediglich wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer darf nicht eigenmächtig Urlaubstage „dranhängen“, sondern muss den neuen Urlaub regulär beantragen.

Verfällt mein Urlaub am Jahresende automatisch?

Der gesetzliche Grundsatz (§ 7 Abs. 3 BUrlG)

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr, längstens bis zum 31. März, kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Liest man nur das Gesetz, entsteht der Eindruck, Resturlaub sei danach verloren.

Die Wende: Kein Verfall ohne Mitwirkung des Arbeitgebers

Genau dieser Automatismus gilt jedoch seit einigen Jahren nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch am Ende des Bezugszeitraums untergeht, wenn der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt wurde, ihn wahrzunehmen, und dass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass er den Arbeitnehmer dazu in die Lage versetzt hat (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft]; ebenso EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-619/16 [Kreuziger]). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgaben übernommen: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt am Jahresende oder nach dem Übertragungszeitraum nur, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15; BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/16).

Praktisch heißt das: Hat der Arbeitgeber nie auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen, ist der Urlaub in der Regel nicht verfallen, er „wächst“ in das Folgejahr hinein.

Was der Arbeitgeber konkret tun muss

Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15). In der Praxis bedeutet das, dass ein individueller Hinweis über den konkreten Resturlaub und die maßgeblichen Fristen, rechtzeitig im laufenden Jahr, am besten in Textform und dokumentiert erfolgen muss. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag genügt dafür nicht.

Langzeiterkrankung: Die 15-Monats-Frist

Wer über längere Zeit arbeitsunfähig ist, kann seinen Urlaub oft gar nicht nehmen. Hier gilt eine Sonderregel.

Wann der Urlaub trotz Krankheit verfällt

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub in richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres. War der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend erkrankt, bleibt es bei diesem Verfall – auf die Mitwirkung des Arbeitgebers kommt es dann nicht an, weil ein Hinweis ohnehin nicht zur Urlaubsnahme hätte beitragen können (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19; EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Az. C-518/20 und C-727/20 [Fraport]).

Wann er ausnahmsweise erhalten bleibt

Anders liegt es, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr zunächst noch gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig wurde. Dann verfällt der in dieser Zeit erworbene Urlaub nach 15 Monaten nur, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten rechtzeitig vor Eintritt der Erkrankung erfüllt hatte (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19). Wurde also weder aufgefordert noch gewarnt, kann selbst nach Jahren noch Urlaub bestehen.

Verjährung: Kann ich alten Urlaub noch verlangen?

Lange galt: Urlaubsansprüche verjähren wie andere Ansprüche in drei Jahren. Auch das hat sich geändert. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub gleichwohl aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20; EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Az. C-120/21). Ohne diese Belehrung läuft die Verjährung nicht an. Der Anspruch kann daher über viele Jahre erhalten bleiben und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten.

Was das für Sie konkret bedeutet

Für Arbeitnehmer lohnt sich der genaue Blick zurück: Hat der Arbeitgeber Sie je schriftlich auf Resturlaub und Verfallfristen hingewiesen? Falls nicht, kann auch alter Urlaub noch bestehen. Besonders relevant kann dies bei einer Kündigung, sein weil nicht genommener Urlaub dann auszuzahlen ist.

Für Arbeitgeber ist die Botschaft ebenso klar: Ohne ein dokumentiertes, jährliches Hinweisverfahren droht, dass Urlaubsansprüche über Jahre auflaufen und am Ende teuer abzugelten sind. Ein sauberer, nachweisbarer Prozess schützt hier am wirksamsten.

Ihre Ansprechpartner in Lüdenscheid

Ob Sie als Arbeitnehmer Resturlaub sichern oder als Arbeitgeber ein rechtssicheres Hinweisverfahren aufsetzen möchten – die Kanzlei Altrogge und insbesondere Dr. Michael Schulte – ALTROGGE+, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Ann Kristin Böhle – ALTROGGE+ prüfen Ihre Situation sachlich und sagen Ihnen offen, wie Ihre Ansprüche oder Risiken einzuschätzen sind. Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Märkischen Kreis und im Sauerland. Sprechen Sie uns für eine erste Einschätzung an.

FAQ-Bereich

Wenn ich im Urlaub krank werde, bekomme ich die Tage zurück?
Ja, sofern Sie die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachweisen. Diese Tage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch. Die Tage müssen später neu beantragt werden.

Verfällt mein Resturlaub automatisch am 31. Dezember oder 31. März?
In der Regel nur dann, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und individuell auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15). Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub meist erhalten.

Ich war lange krank. Ist mein Urlaub weg?
Bei durchgehender Krankheit verfällt gesetzlicher Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Haben Sie im betreffenden Jahr vor der Erkrankung noch gearbeitet, kommt es aber darauf an, ob der Arbeitgeber Sie zuvor hingewiesen hatte (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19).

Kann ich Urlaub aus früheren Jahren noch einfordern?
Möglicherweise ja. Die dreijährige Verjährung beginnt erst, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß belehrt hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Ohne Belehrung kann der Anspruch fortbestehen.

Was passiert mit Urlaub bei Kündigung?
Nicht genommener Urlaub, der noch besteht, ist finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Gerade hier lohnt die Prüfung, ob und wie viel Urlaub tatsächlich offen ist.