Versammlungsverbot bei Morddrohungen: Rechtslage in NRW

Kann eine Versammlung oder Demonstration in Nordrhein-Westfalen verboten werden, weil gegen einen angekündigten Redner Morddrohungen bestehen?

Diese Frage stellt sich Behörden und Veranstaltern zunehmend, insbesondere bei politisch sensiblen Veranstaltungen. Die rechtliche Bewertung ist dabei klarer, als häufig angenommen wird: Ein Versammlungsverbot kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Der folgende Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage im Versammlungsrecht in Nordrhein-Westfalen dar.

Versammlungsfreiheit als zentrales Grundrecht

Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG gehört zu den grundlegenden Freiheitsrechten und ist für die demokratische Ordnung von zentraler Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sie wiederholt als konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hervorgehoben.

Eingriffe in dieses Grundrecht – insbesondere ein vollständiges Verbot – unterliegen daher besonders strengen Anforderungen.

Voraussetzungen eines Versammlungsverbots nach dem VersG NRW

Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 VersG NRW. Danach kann eine Versammlung nur verboten werden, wenn

  • eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und
  • diese Gefahr nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann

Ein Verbot ist somit nur als letztes Mittel zulässig.


Morddrohungen gegen Redner

Ernsthafte Drohungen gegen einen Redner können eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben begründen. Das Bestehen solcher Drohungen rechtfertigt jedoch für sich genommen noch kein Versammlungsverbot.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich daraus eine konkrete, unmittelbar bevorstehende und nicht anders beherrschbare Gefahr ergibt. Erforderlich ist eine auf konkrete Tatsachen gestützte, hinreichend wahrscheinliche Gefahrenprognose. Bloße Vermutungen oder allgemeine Gefährdungslagen genügen nicht.


Gefahr durch Dritte und Störerprinzip

In der Praxis gehen Drohungen regelmäßig nicht von der Versammlung selbst aus, sondern von außenstehenden Dritten. Nach dem polizeirechtlichen Störerprinzip sind Maßnahmen grundsätzlich gegen den Verursacher der Gefahr zu richten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich staatliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten müssen und nicht gegen die friedliche Versammlung (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 6 B 1.20). Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass Drohungen Dritter nicht dazu führen dürfen, die Durchführung einer Versammlung zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 – 1 BvR 2211/15).

Die Versammlungsfreiheit darf daher nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Dritte durch Gewaltandrohungen Einfluss auf die Durchführung nehmen.


Polizeilicher Notstand

Ein Versammlungsverbot kommt nur in Betracht, wenn ein polizeilicher Notstand vorliegt. Dies ist der Fall, wenn

  • eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefahr schwerwiegender Schäden besteht und
  • diese Gefahr selbst unter Einsatz der verfügbaren und zumutbar einsetzbaren Polizeikräfte nicht beherrscht werden kann

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies eine belastbare Tatsachengrundlage, eine nachvollziehbare Gefahrenprognose sowie die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden und zumutbaren Einsatzmöglichkeiten voraus (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 6 B 1.20).


Vorrang milderer Maßnahmen

Vor einem Verbot sind stets mildere Maßnahmen zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere

  • verstärkter Polizeischutz
  • Zugangskontrollen
  • räumliche Abschirmung
  • Verlegung von Ort oder Zeit
  • versammlungsrechtliche Auflagen

Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorrangig zu berücksichtigen. Erst wenn alle zumutbaren Maßnahmen nicht ausreichen, kommt ein Verbot in Betracht.


Abgrenzung: Unfriedliche Versammlung

Der Schutz des Art. 8 GG besteht nur für friedliche Versammlungen. Liegt eine von Beginn an unfriedliche Versammlung vor, können andere Maßstäbe gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine durchgehend unfriedliche Versammlung anders behandelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 – 6 C 1.22). Für friedliche Versammlungen mit Gefahren von außen verbleibt es jedoch bei den dargestellten strengen Voraussetzungen.


Hinweise für die Praxis

Versammlungsbehörden – auch in Nordrhein-Westfalen und im Raum Lüdenscheid – sollten in solchen Fällen besonders sorgfältig dokumentieren:

  • Qualität und Herkunft der Drohungen
  • Einschätzung der Sicherheitsbehörden
  • konkrete Gefahrenprognose
  • verfügbare Polizeikräfte (auch überregional)
  • Prüfung sämtlicher milderer Mittel

Im gerichtlichen Eilverfahren trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast.


Fazit – Verbot nur in extremen Ausnahmefällen

Ein Versammlungsverbot wegen Morddrohungen gegen einen Redner ist:

nicht die Regel, sondern
✔ nur bei konkreter, nicht beherrschbarer Gefahrenlage zulässig

Der Grundsatz lautet:
Der Staat muss die Versammlung schützen – nicht verbieten.


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