Kann eine Versammlung oder Demonstration in Nordrhein-Westfalen verboten werden, weil gegen einen angekündigten Redner Morddrohungen bestehen?
Diese Frage stellt sich Behörden und Veranstaltern zunehmend, insbesondere bei politisch sensiblen Veranstaltungen. Die rechtliche Bewertung ist dabei klarer, als häufig angenommen wird: Ein Versammlungsverbot kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Der folgende Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage im Versammlungsrecht in Nordrhein-Westfalen dar.
Versammlungsfreiheit als zentrales Grundrecht
Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG gehört zu den grundlegenden Freiheitsrechten und ist für die demokratische Ordnung von zentraler Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sie wiederholt als konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hervorgehoben.
Eingriffe in dieses Grundrecht – insbesondere ein vollständiges Verbot – unterliegen daher besonders strengen Anforderungen.
Voraussetzungen eines Versammlungsverbots nach dem VersG NRW
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 VersG NRW. Danach kann eine Versammlung nur verboten werden, wenn
- eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und
- diese Gefahr nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann
Ein Verbot ist somit nur als letztes Mittel zulässig.
Morddrohungen gegen Redner
Ernsthafte Drohungen gegen einen Redner können eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben begründen. Das Bestehen solcher Drohungen rechtfertigt jedoch für sich genommen noch kein Versammlungsverbot.
Entscheidend ist vielmehr, ob sich daraus eine konkrete, unmittelbar bevorstehende und nicht anders beherrschbare Gefahr ergibt. Erforderlich ist eine auf konkrete Tatsachen gestützte, hinreichend wahrscheinliche Gefahrenprognose. Bloße Vermutungen oder allgemeine Gefährdungslagen genügen nicht.
Gefahr durch Dritte und Störerprinzip
In der Praxis gehen Drohungen regelmäßig nicht von der Versammlung selbst aus, sondern von außenstehenden Dritten. Nach dem polizeirechtlichen Störerprinzip sind Maßnahmen grundsätzlich gegen den Verursacher der Gefahr zu richten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich staatliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten müssen und nicht gegen die friedliche Versammlung (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 6 B 1.20). Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass Drohungen Dritter nicht dazu führen dürfen, die Durchführung einer Versammlung zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 – 1 BvR 2211/15).
Die Versammlungsfreiheit darf daher nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Dritte durch Gewaltandrohungen Einfluss auf die Durchführung nehmen.
Polizeilicher Notstand
Ein Versammlungsverbot kommt nur in Betracht, wenn ein polizeilicher Notstand vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
- eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefahr schwerwiegender Schäden besteht und
- diese Gefahr selbst unter Einsatz der verfügbaren und zumutbar einsetzbaren Polizeikräfte nicht beherrscht werden kann
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies eine belastbare Tatsachengrundlage, eine nachvollziehbare Gefahrenprognose sowie die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden und zumutbaren Einsatzmöglichkeiten voraus (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 6 B 1.20).
Vorrang milderer Maßnahmen
Vor einem Verbot sind stets mildere Maßnahmen zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere
- verstärkter Polizeischutz
- Zugangskontrollen
- räumliche Abschirmung
- Verlegung von Ort oder Zeit
- versammlungsrechtliche Auflagen
Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorrangig zu berücksichtigen. Erst wenn alle zumutbaren Maßnahmen nicht ausreichen, kommt ein Verbot in Betracht.
Abgrenzung: Unfriedliche Versammlung
Der Schutz des Art. 8 GG besteht nur für friedliche Versammlungen. Liegt eine von Beginn an unfriedliche Versammlung vor, können andere Maßstäbe gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine durchgehend unfriedliche Versammlung anders behandelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 – 6 C 1.22). Für friedliche Versammlungen mit Gefahren von außen verbleibt es jedoch bei den dargestellten strengen Voraussetzungen.
Hinweise für die Praxis
Versammlungsbehörden – auch in Nordrhein-Westfalen und im Raum Lüdenscheid – sollten in solchen Fällen besonders sorgfältig dokumentieren:
- Qualität und Herkunft der Drohungen
- Einschätzung der Sicherheitsbehörden
- konkrete Gefahrenprognose
- verfügbare Polizeikräfte (auch überregional)
- Prüfung sämtlicher milderer Mittel
Im gerichtlichen Eilverfahren trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast.
Fazit – Verbot nur in extremen Ausnahmefällen
Ein Versammlungsverbot wegen Morddrohungen gegen einen Redner ist:
✔ nicht die Regel, sondern
✔ nur bei konkreter, nicht beherrschbarer Gefahrenlage zulässig
Der Grundsatz lautet:
Der Staat muss die Versammlung schützen – nicht verbieten.
Rechtliche Beratung
Sie sind von einem Versammlungsverbot betroffen, planen eine Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen oder sitzen in der entscheidenden Behörde?
Gerade im Versammlungsrecht sind kurzfristige und rechtssichere Entscheidungen erforderlich. Unsere Kanzlei in Lüdenscheid berät sowohl Behörden als auch Veranstalter umfassend zu:
- Versammlungsverboten und Auflagen
- Eilverfahren vor Verwaltungsgerichten
- Gefahrenprognosen und rechtssichere Dokumentation
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf – unser Team unterstützen Sie kompetent im öffentlichen Recht. Fragen Sie gerne nach Markus Knuth – ALTROGGE+, Jan Vidal Canas – ALTROGGE+ oder Ann Kristin Böhle – ALTROGGE+.